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Gewerbliche Siedlungsabfälle
zur Beseitigung
Abfälle zur Beseitigung, die in Ihrem Betrieb
anfallen und in Art und Menge gemeinsam mit oder wie
Hausmüll beseitigt werden können, werden als
hausmüllähnliche gewerbliche
Siedlungsabfälle zur Beseitigung bezeichnet. Diese
Abfälle sind im Rahmen der Überlassungspflicht
gemäß Paragraph 13 Abs. 1-3
Kreislaufwirschafts- und Abfallgesetz dem
Abfallwirtschaftsbetrieb zu überlassen. Im Rahmen
der seit Januar 2003 gültigen
Gewerbeabfallverordnung müssen beim
Abfallwirtschaftsbetrieb dazu Restmülltonnen
angemeldet werden. Für diese
Pflichttonne ist in der
Abfallwirtschaftssatzung eine Mindestgröße
festgelegt.
Im Gegenzug garantieren wir Ihnen eine umweltgerechte
Entsorgung Ihrer Abfälle und bieten
Ihnen dazu vielfältige und attraktive
Entsorgungsmöglichkeiten an.
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